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   BGH, 15.04.2010 - III ZR 258/09   

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https://dejure.org/2010,7222
BGH, 15.04.2010 - III ZR 258/09 (https://dejure.org/2010,7222)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2010 - III ZR 258/09 (https://dejure.org/2010,7222)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2010 - III ZR 258/09 (https://dejure.org/2010,7222)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsanspruch eines Dienstleisters für Versicherungsmakler wegen einer unzureichenden Anzahl von durch einen Makler vermittelten Versicherungsverträgen aufgrund eines Bonuspunktesystems; Vorbehalt für die Änderung eines Bonuspunktesystems in Allgemeinen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleichsanspruch eines Dienstleisters für Versicherungsmakler wegen einer unzureichenden Anzahl von durch einen Makler vermittelten Versicherungsverträgen aufgrund eines Bonuspunktesystems; Vorbehalt für die Änderung eines Bonuspunktesystems in Allgemeinen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Makler-Kooperationspartnervertrag, Vermittlungsprovisionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Maklerpool, Blue-Pencil-Test, Bestimmung der Vergütung bei unwirksamen Änderungsvorbehalt in Maklerpoolvertrag, Einbeziehung von AGB durch Verweisung auf die Internetseite

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.10.2007 - III ZR 63/07

    Nachträgliche Anpassung von AGB bei Access-Providern

    Auszug aus BGH, 15.04.2010 - III ZR 258/09
    Ob, wie das Berufungsgericht angenommen hat, der sich aus § 5 III Abs. 1 Satz 2 bis 4 AGB ergebende Änderungsvorbehalt mangels Konkretisierung der von der Klägerin beanspruchten Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verstößt (vgl. hierzu z. B. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07 - NJW-RR 2008, 134 f Rn. 12 f, 16, 19 f m. w. N.) und ob die Klausel insoweit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 310 Abs. 1 Satz 1, 2 und § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, ist nicht entscheidungserheblich.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleiben unbedenkliche Teile von Formularbedingungen aufrechterhalten, wenn sie auch ohne den unwirksamen Teil sprachlich aus sich heraus verständlich sind und ihrem Inhalt nach Sinn ergeben (z. B. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO S. 136 Rn. 34; BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09 - NJW 2010, 674, Rn. 13 jeweils m. w. N.).

  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 48/09

    Wohnraummiete: Inhaltskontrolle einer Schönheitsreparaturklausel;

    Auszug aus BGH, 15.04.2010 - III ZR 258/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleiben unbedenkliche Teile von Formularbedingungen aufrechterhalten, wenn sie auch ohne den unwirksamen Teil sprachlich aus sich heraus verständlich sind und ihrem Inhalt nach Sinn ergeben (z. B. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO S. 136 Rn. 34; BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09 - NJW 2010, 674, Rn. 13 jeweils m. w. N.).
  • BGH, 08.09.2021 - VIII ZR 97/19

    Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen eines

    Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Befugnis des Verwenders zu einem solchen einseitigen Eingriff - und damit zu einer Änderung des Inhalts des Schuldverhältnisses gemäß § 311 Abs. 1, § 315 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 18 ff. mwN [zu einseitigen Vertragsänderungen bei Stromlieferungsverträgen mit Sonderkunden]) - lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Beachtung der nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigenden Interessen beider Vertragsparteien und des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) grundsätzlich aber jedenfalls dann rechtfertigen, wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die der Verwender nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder wenn eine im Regelungswerk etwa dadurch, dass eine Klausel durch die Rechtsprechung für unwirksam erklärt wird, entstandene Lücke Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lässt, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 1999 - IV ZR 218/97, BGHZ 141, 153, 155 mwN; vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, NJW-RR 2008, 134 Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteile vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401 f.; vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, NJW 2000, 651 unter II 3; vom 15. April 2010 - III ZR 258/09, juris Rn. 7; vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, aaO Rn. 20; vgl. ferner BGH, Urteil vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20, NJW 2021, 2273 Rn. 26 f. [zur Zustimmungsfiktion im Falle des Schweigens des Verbrauchers auf eine ihm vom Verwender angebotene Vertragsänderung]).
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